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5,3 Prozent auf den Einsatz: wer sie zahlt und was sie kostet
Auf die Frage, ob Gewinne aus dem in Deutschland erlaubten Onlinespiel zu versteuern sind, lautet die Antwort für den Spieler nein. Bezahlt wird trotzdem, nur an anderer Stelle und auf eine andere Größe. Drei Wettanbieter reichen dieselbe Abgabe auf drei verschiedene Arten weiter, und das verändert den Wert desselben Bonus.
Der Satz beträgt 5,3 Prozent, Steuerschuldner ist der Veranstalter, und die Bemessungsgrundlage ist der Einsatz, vermindert um die Steuer selbst (§§ 36 bis 38 RennwLottG). In der eigenen Einkommensteuererklärung gibt der Spieler dazu nichts an.
Weil die Abgabe aus ihrer eigenen Bemessungsgrundlage herausgerechnet wird, entsprechen 5,3 Prozent auf den geminderten Betrag rund 5,03 Prozent des tatsächlich gesetzten Geldes. Auf 1.000 Euro Einsatz entfallen damit etwa fünfzig Euro.
Diese Konstruktion erklärt, warum die Abgabe im Preis steckt und auf keiner Abrechnung des Spielers auftaucht. Sie hängt am Einsatz und damit an genau der Größe, die eine Umsatzbedingung künstlich in die Höhe treibt.
Winamax schreibt in den eigenen Bedingungen, es übernehme die komplette Wettsteuer auf die platzierten Wetten. Die angezeigte Quote ist dort die Quote der Auszahlung, und die Startseite bewirbt das als null Prozent Wettsteuer.
Interwetten nimmt einen Quotenabschlag von 5,3 Prozent vor, verzichtet dafür ausdrücklich auf einen Abzug vom Einsatz und nimmt Cash-Out-Gewinne aus. bet-at-home behält 5,3 Prozent vom Echtgeldgewinn ein und beschreibt für das Automatenspiel entweder einen Gewinnabzug oder eine niedrigere Auszahlungsrate.
Drei Formulierungen für dieselbe Abgabe, mit drei verschiedenen Folgen für dasselbe Ticket. Angezeigte Quoten dieser Häuser direkt nebeneinanderzulegen ergibt deshalb keinen Vergleich.
Ein Willkommensangebot über hundert Prozent bis hundert Euro ist bei einem Buch, das die Steuer trägt, ein anderes Angebot als bei einem, das 5,3 Prozent vom Gewinn einbehält. Beworben werden beide mit derselben Zeile.
Die Bedingung, die man eigentlich vergleichen will, steht damit nicht allein im Bonusabschnitt. Sie steht auch in dem Absatz der Geschäftsbedingungen, der das Steuermodell beschreibt, und dieser Absatz wird selten gelesen.
Ob und wie Einsätze aus Bonusguthaben in die Bemessungsgrundlage fallen, sagt keine der gelesenen Quellen. Eine Zahl dazu wäre geschätzt, und geschätzte Zahlen gehören nicht in einen Text über Steuern.
Ebenso wenig ersetzt diese Seite eine steuerliche Beratung. Sie beschreibt die Konstruktion der Abgabe und drei veröffentlichte Aussagen von Betreibern, mehr nicht.